Das #Bundeswahlgesetz regelt seit 1956, gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes, die Bundestagswahlen.
"§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze:
(1) Der Deutsche #Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer #Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der #Personenwahl verbundenen #Verhältniswahl gewählt."
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"(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach #Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach #Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt."
Diesen Wahlrechtsgrundsätzen zufolge werden in den Deutschen Bundestag von den 598 Abgeordneten primär 299 #Direktmandate (#Erststimme) und dazu die übrigen, "vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen", 299 #Listenmandate (#Zweitstimme) gewählt.
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Im Gesetzentwurf der #Fraktionen #SPD, #GRÜNEN und #FDP wird behauptet das der bisherige #Wahlrechtsgrundsatz, "einer mit der #Personenwahl verbundenen #Verhältniswahl", die "Ursache des Problems", der stetigen Vergrößerung des Bundestages, sei und deshalb zugunsten eines "Vorrangs der Verhältniswahl" aufgehoben werden soll.
1. Entgegen der o.g. Behauptung ist die Ursache für die stetige Vergrößerung allein in der Ausgestaltung der anteiligen Sitzverteilung mittels Verhältniswahl zu finden.
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2. Die #Wahlrechtsreform würde zukünftig Parteien begünstigen die nur wenige oder keine Direktmandate erhalten werden.
3. Die Missachtung d. 1997er BVerfGE 95, 335: "Die Wahl des Abgeordneten als Person - und nicht als Exponent einer Partei - stärkt den repräsentativen Status des Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes, stützt die nach #Grundgesetz gebotene innerparteiliche Demokratie und gibt dem Vertrauen des Wählers zu seinen Repräsentanten eine persönlichkeitsbestimmte Grundlage."
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4. Eine #Wahlrechtsreform um die Zielgröße von 598 Abgeordneten zu erreichen ist auch mit den seit 1956 gültigen o.g. Wahlrechtsgrundsätzen möglich. Basierend auf diesen und der bisherigen Rechtsprechung wären meines Erachtens erstens die 299 #Direktmandate der #Personenwahl nach einer #Stichwahl und zweitens die 299 #Listenmandate der #Verhältniswahl ohne eine explizite #Sperrklausel sowie #Grundmandatsklausel gemäß des Anteil der Wahlberechtigten oder den gültigen Stimmabgaben ermittelbar.
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