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Das regelt seit 1956, gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes, die Bundestagswahlen.

"§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze:

(1) Der Deutsche besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der verbundenen gewählt."

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"(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach in den Wahlkreisen und die übrigen nach (Landeslisten) gewählt."

Diesen Wahlrechtsgrundsätzen zufolge werden in den Deutschen Bundestag von den 598 Abgeordneten primär 299 () und dazu die übrigen, "vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen", 299 () gewählt.

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Im Gesetzentwurf der , und wird behauptet das der bisherige , "einer mit der verbundenen ", die "Ursache des Problems", der stetigen Vergrößerung des Bundestages, sei und deshalb zugunsten eines "Vorrangs der Verhältniswahl" aufgehoben werden soll.

1. Entgegen der o.g. Behauptung ist die Ursache für die stetige Vergrößerung allein in der Ausgestaltung der anteiligen Sitzverteilung mittels Verhältniswahl zu finden.
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2. Die würde zukünftig Parteien begünstigen die nur wenige oder keine Direktmandate erhalten werden.

3. Die Missachtung d. 1997er BVerfGE 95, 335: "Die Wahl des Abgeordneten als Person - und nicht als Exponent einer Partei - stärkt den repräsentativen Status des Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes, stützt die nach gebotene innerparteiliche Demokratie und gibt dem Vertrauen des Wählers zu seinen Repräsentanten eine persönlichkeitsbestimmte Grundlage."

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#Blaugrana

4. Eine um die Zielgröße von 598 Abgeordneten zu erreichen ist auch mit den seit 1956 gültigen o.g. Wahlrechtsgrundsätzen möglich. Basierend auf diesen und der bisherigen Rechtsprechung wären meines Erachtens erstens die 299 der nach einer und zweitens die 299 der ohne eine explizite sowie gemäß des Anteil der Wahlberechtigten oder den gültigen Stimmabgaben ermittelbar.
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